Corona-Konjunkturpaket
Der Koalitionsausschuss hat sich am 3.6.2020 angesichts der Corona-Krise auf ein umfassendes Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket verständigt. Damit soll auf die weltweit stark zurückgegangene Wirtschaftsleistung reagiert und die direkten Folgen der Pandemie für die deutsche Wirtschaft bekämpft werden.
Hinweis
+++ Bundestag und Bundesrat haben am 29.06. zugestimmt. +++ Das Gesetz tritt am 01.07. wie geplant in Kraft! +++ Die Überbrückungshilfe II kann beantragt werden! +++ Die Corona-Novemberhilfe ist in Vorbereitung und kann demnächst beantragt werden! +++
Steuerliche Maßnahmen
- Befristete Absenkung des Mehrwertsteuersatzes von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % vom 1.7.2020 bis 31.12.2020
- Stabilisierung der Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 %
- Schrittweise verlässliche Senkung der EEG-Umlage ab 2021
- Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den 26. des Folgemonats
- Gesetzliche Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags für 2020 auf maximal 5 Mio. Euro (bisher 1 Mio. Euro) bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung (bisher 2 Mio. Euro). Nutzbarmachung des Verlustrücktrags bereits in der Steuererklärung 2019 z. B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage
- Einführung einer degressiven Abschreibung für Abnutzung mit einem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021.
- Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts durch Einführung eines Optionsmodells zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.
- Erhöhung des Freibetrags bei der Gewerbesteuer-Hinzurechnung von 100.000 Euro auf 200.000 Euro
Forschungsförderung
- Erhöhung des Fördersatzes bei der steuerlichen Forschungszulage: Rückwirkend ab 1.1.2020 und bis zum 31.12.2025 wird die Forschungszulage auf eine Bemessungsgrundlage bis zu 4 Mio. Euro (statt 2 Mio. Euro) pro Unternehmen gewährt.
- Fonds zur Projektersatzfinanzierung für außeruniversitäre Forschungsorganisationen, um in der anwendungsorientierten Forschung die Mitfinanzierungspflichten für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen zu reduzieren.
Änderungen im Wirtschaftsrecht
- Erleichterung des Neustarts nach einer Insolvenz durch Verkürzung des Entschuldungsverfahrens für natürliche Personen auf drei Jahre und Einführung eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens im Bereich der Unternehmensinsolvenzen
- Temporäre Vereinfachung des Vergaberechts
- Schaffung einer verlässlichen Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab 1.1.2021
- Schaffung attraktiver Mitarbeiterbeteiligungsmodelle, insbesondere auch bei Start-up-Unternehmen
Finanzierungshilfen und Anreize
- Branchenübergreifendes Programm für Überbrückungshilfen bei KMU wegen corona-bedingtem Umsatzausfall für die Monate Juni bis August 2020 unter Berücksichtigung der Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen:
- Antragsberechtigung: Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen sind und deren Umsatzrückgänge Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern
- Erstattung von bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % sind bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattungsfähig. Maximale Erstattung von 150.000 Euro für drei Monate (bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten regelmäßig max. 9.000 Euro, bei bis zu zehn Beschäftigten max. 15.000 Euro)
- Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen
- Ende der Antragsfrist: spätestens 31.8.2020
- Ende der Auszahlungsfrist: 30.11.2020
- Einmalige Prämie für KMU für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag in Höhe von 2.000 Euro, wenn sie ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern; Auszahlung nach Ende der Probezeit. Unternehmen, die ihr Ausbildungsangebot erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.
Maßnahmen für gemeinnützige Organisationen und Kultureinrichtungen
- Maßnahmen zur Stabilisierung gemeinnütziger Organisationen mit einem Kredit-Sonderprogramm über die KfW
- Programm zur Milderung der Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kulturbereich
Förderung von Familien
- Einmaliger Kinderbonus von 300 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind, der mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar mit dem Kindergeld verrechnet wird. Keine Anrechnung des Kinderbonus auf die Grundsicherung.
- Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von derzeit 1.908 Euro auf 4.000 Euro für 2020 und 2021
Förderung moderner Antriebstechnologien
- Ausrichtung der Kfz-Steuer an CO2-Emissionen: Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage zum 1.1.2021 auf die CO2-Emissionen pro Kilometer bezogen und oberhalb 95 g CO2/km in Stufen angehoben. Die zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge wird bis zum 31.12.2025 gewährt und bis 31.12.2030 verlängert.
- Innovationsprämie: Verdopplung der Umweltprämie des Bundes durch Anhebung der Förderung des Bundes von 3.000 Euro auf 6.000 Euro bei einem Nettolistenpreis des Elektrofahrzeugs von maximal 40.000 Euro bis 31.12.2021. Zusätzlich Anhebung der Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro bei der Dienstwagenbesteuerung mit 0,25%.
- Europaweites Flottenerneuerungsprogramm 2020/21 für schwere Nutzfahrzeuge: Zuschuss von 15.000 Euro beim Austausch von Euro 5-LKW und 10.000 Euro beim Austausch von Euro 3 oder Euro 4-Fahrzeugen
Das Eckpunktepapier der Bundesregierung zum Corona-Konjunkturpaket finden Sie unter folgendem Link:
Eckpunktepapier/Beschluss des Koalitionsausschusses zum Corona-Konjunkturpaket (Bundesfinanzministerium)
Den Gesetzestext zum zweiten Corona-Steuerhilfegesetz finden Sie unter folgendem Link:
"Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" (Bundesfinanzministerium)
UPDATE:
- Seite neu angelegt, Informationen zum geplanten Konjunkturpaket (11.06.)
- Informationen und geplante Entwicklung auf Grund des Regierungsentwurf vom 12.6. ergänzt (13.06.)
- Informationen zur Umsatzsteuer-Senkung und zu den Vorbereitenden Maßnahmen für die Überbrückungshilfe ergänzt (19.06.)
- Maßnahmen-Matrix zum Konjunkturpaket verlinkt (20.06.)
- Link zu Entwurf eines BMF Schreibens ergänzt (23.06.)
- Informationen zu Übergangsregeln bei der Umsatzsteuersenkung ergänzt (23.06.)
- FAQ Dokument der OFD KA aktualisiert (23.06.)
- Informationen zu Registrierkassen aktualisiert (23.06.)
- Informationen / Sonderregelungen zur Umsatzsteuer und zur Preisauszeichnung ergänzt (24.06.)
- Aktuellen Stand überarbeitet - Gesetz ist verabschiedet (30.06.)
- Informationen zu Kassensysstemen (Verlängerung der Fristen) aktualisiert (28.09.)
- Link zur DATEV Matrix aktualisiert (09.11.)
- diverse Links zum BMF und BMWI aktualisiert (09.11.)
- Informationen zur Überbrückungshilfe II und III ergänzt (09.11.)
- Informationen und Links zur Novemberhilfe ergänzt (09.11.)
Wichtige Neuerungen
Ein Bestandteil des Konjunkturpaket soll eine Überbrückungshilfe für Unternehmen und Selbstständige werden, die wegen der Corona-Krise in Schwierigkeiten gekommen sind.
Die Details zu dieser Förderung stehen noch nicht fest. Anträge für die Förderung können noch nicht gestellt werden. Fest steht, dass die für die Anträge benötigten Zahlen von einem Steuerberater bestätigt werden müssen. Es ist sinnvoll, schon jetzt zu prüfen, ob eine Förderung für Sie in Betracht kommt und den Antrag vorzubereiten.
Eine Überbrückungshilfe können Sie voraussichtlich erhalten, wenn:
- Ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um 60% niedriger war als in den Vorjahren.
- Ihr Umsatz in einem der Monate Juni, Juli und August 2020 um mindestens 40% niedriger war als in den jeweiligen Monaten in 2019.
Sie können dann einen Anteil Ihrer monatlichen Fixkosten als nicht rückzahlbaren Zuschuss erstattet bekommen. Auch die Kosten für Steuerberater für die Beantragung dieser Überbrückungshilfe zählen zu den förderfähigen Fixkosten. Die Höhe der Erstattung hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs und der Anzahl der Mitarbeiter ab.
Wie ist Ihre Einschätzung - halten Sie es für möglich, dass bei Ihnen diese Voraussetzungen erfüllt sein werden?
Dann ist jetzt Ihre Mitwirkung erforderlich. Denn die Zahlen zu Umsätzen, Umsatzschätzungen und Fixkosten sollten möglichst korrekt und schnell vorliegen. Nur so kann der Antrag auf Förderung für Ihr Unternehmen schnell gestellt und bearbeitet werden. Ansonsten drohen Zeitverlust und später –da sämtliche Anträge im Nachhinein überprüft werden - die Rückzahlung der Förderung.
Um den Antrag gut vorzubereiten ist erforderlich:
1. Stellen Sie sicher, dass uns für die Buchhaltung April und Mai 2020 alle relevanten Daten vorliegen. Prüfen Sie, ob Sie uns alle Angaben, Belege und Daten für die Monate April und Mai 2020 übermittelt haben.
2. Es muss auch eine Umsatzschätzung für jeden einzelnen der Monate Juni, Juli, August abgegeben werden. Stellen Sie – nach den Monaten Juni, Juli und August - getrennt dar, welche Umsätze Sie in diesen Monaten voraussichtlich realisieren können.
3. Gefördert werden Fixkosten, für die Sie die Verträge vor dem 1.3.2020 abgeschlossen haben. Prüfen Sie, ob uns alle Buchungsunterlagen zu ihren Fixkosten vorliegen und welche der Kosten auf Verträgen beruhen, die Sie vor dem 01.03.2020 eingegangen sind.
Auf dieser Grundlage können wir Sie dann optimal unterstützen, sobald die Anträge auf Förderung gestellt werden können.
Die Mehrwertsteuer wird von 19 auf 16 Prozent bzw. von 7 auf 5 Prozent gesenkt - befristet für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020.
Übergangsregelungen / falscher Umsatzsteuerausweis
Bitte beachten Sie insbesondere, dass es nach aktuellem Stand keine allgemeine Übergangsfrist* zum Stichtag 1.7. geben wird:
Was passiert, wenn der Unter- nehmer weiterhin 19% bzw. 7% ausweist? | Die um 3% bzw. 2% überhöht ausgewiesene Steuer wird nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet. Ein Vorsteu- erabzug ist nur in der gesetzlich zutreffenden Höhe (16% bzw. 5 %) möglich. |
* Gemäß Tz. 41 und 44 des BFM-E zur Absenkung der Umsatzsteuer bestehen für Mietwagen, Taxen und Gaststätten Erleichterungen. So können die Einnahmen von Taxen und Mietwagen aus der Nachtschicht vom 30.06. auf den 01.07. bereits mit dem geringeren Steuersatz besteuert werden, sofern dies auch auf der Rechnung korrekt ausgewiesen wird. Bei Gaststätten kann der Bewirtungsumsatz (nicht Beherbergung) in der "Nacht" vom 30.06. auf den 01.07. bereits mit den geringeren Steuersätzen ausgeführt werden.
Gemäß Abschnitt 3.12 des BFM-E zur Absenkung der Umsatzsteuer besteht für Leistungen im Juli eines Unternehmers an einen anderen Unternehmer (B2B) die befristete Übergangsregelung (Nichtbeanstandung), dass der Leistungsempänger auch die zu hohe Steuer von 19% bzw. 7% als Vorsteuer geltend machen kann, sofern der leistende Unternehmer diese auch abgeführt hat.
Darüber hinaus sind diverse Sonder- und Übergangsvorschriften geplant. Insbesondere im Umgang mit Gutscheinen, Dauerschuldverhältnissen und bei Dienstleistungen oder Werkleistungen, welche über einen der Stichtage hinausgehen, ist eine individuelle Beratung erforderlich. Betroffene Betriebe bitten wir um kurzfristige Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei.
Weitergabe von Steuervorteilen und Preisauszeichnung
Die sich aus der Senkung der Steuersätze ergebenden Steuervorteile müssen nicht an den Endverbraucher weitergegeben werden. Bestehende Preisauszeichnungen können beibehalten werden.
Senkt jedoch die Konkurrenz die Preise, kann es zu Wettbewerbsnachteilen bei gleichbleibenden Brutto-Preisen kommen.
Aus unserer Sicht ergeben sich daher drei Möglichkeiten:
- Keine Weitergabe an die Kunden
(Unter Umständen mit Wettbewerbsnachteilen verbunden) - Weitergabe durch neue Brutto-Preise
Bei diesem Vorgehen müssen die Brutto-Preise neu kalkuliert und uU. auf neue Schwellenpreise gerundet sowie alle Preisauszeichnungen aktualisiert werden. - Weitergabe durch Rechnungsrabatte
Alle Preisangaben bleiben erhalten, und wenn der Kunde seinen Einkauf an der Kasse bezahlt, wird ihm ein Pauschalrabatt von bis zu 2,5 Prozent eingeräumt.
(Zulässig für nicht preisgebundene Artikel auf Grund der Ausnahmeregelung des § 9 Absatz 2 PAngV, für Details finden Sie hier die Stellungnahme des Bundeswirtschaftsministeriums)
FAQ Katalog der OFD Karlsruhe
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) hat einen ersten FAQ Katalog zur geplanten Umsatzsteuersatz-Senkung veröffentlicht. Für die Gesamtansicht, klicken Sie auf die Vorschau unten.
Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetreib im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen, können eine Überbrückungshilfe beantragen. Diese wurde für die Monate Juni bis August (Phase 1) ausgezahlt, und nun verlängert bis Dezember 2020 (Phase 2). Damit soll die wirtschaftliche Existenz von KMU, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden, gesichert werden.
Ergänzend zu den Angaben/Regelungen zur Überbrückungshilfe I (siehe Reiter oben "Überbrückungshilfe I) können die Hilfen auch bei Umsatzeinbrüchen in den Monaten September bis Dezember 2020 beansprucht werden. Dabei wird allerdings die Eintrittsschwelle flexibilisiert, indem entweder ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten oder ein Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 30 % im Zeitraum April bis August 2020 erforderlich ist.
Zudem werden die Fördersätze erhöht, bis zu denen angefallene Fixkosten erstattet werden. Diese betragen nun bis zu 90 % der Fixkosten, abhängig vom Umfang des Umsatzrückgangs. Die bisher vorgesehenen Deckelungsbeträge für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten auf 3.000 Euro und für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten von 5.000 Euro pro Fördermonat entfallen. Lediglich die Deckelung auf 50.000 Euro pro Fördermonat bleibt bestehen.
Anträge für die Überbrückungshilfe II können seit 21.10.2020 gestellt werden. Die Antragsfrist endet zum 31.12.2020.
Hinweis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Informationen zur Überbrückungshilfe zur Verfügung.
Als außerordentliche Wirtschaftshilfe können Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten eine Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes im November 2019 beantragen. Die Höhe wird aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats berechnet und für jede angeordnete Lockdown-Woche bezahlt. Die Obergrenze für die außerordentliche Wirtschaftshilfe beträgt 1 Mio. Euro. Darüber hinausgehende Zuschüsse müssen von der EU-Kommission genehmigt werden. Solo-Selbständige erhalten ein Wahlrecht, ob sie stattdessen den durchschnittlichen Vorjahresumsatz zugrunde legen. Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, sind die diesjährigen Oktober-Umsätze maßgeblich.
Sonderregelungen gelten für Gastronomie-Betriebe. Die detaillierten Antrags-Voraussetzungen sowie Branchenbesonderheiten und Regelungen für größere Unternehmen finden Sie auf der Webseite des BMWi.
Anträge können voraussichtlich ab der KW 46 oder 47 gestellt werden. Zuschüsse bis 5.000 € können ohne die Hilfe von Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragt werden. Bei höheren Zuschüssen muss dies wie bei der Überbrückungshilfe I und II durch eine/n Steuerberater/in oder Wirtschaftsprüfer/in erfolgen. Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.
Da in einigen Wirtschaftsbereichen auch in den kommenden Monaten mit erheblichen Einschränkungen des Geschäftsbetriebs zu rechnen ist, arbeiten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit Hochdruck daran, das bestehende Instrument der Überbrückungshilfe II zu einer Überbrückungshilfe III weiterzuentwickeln.
Sobald weitere Details bekannt sind, werden wir Sie hier informieren.
Aktueller Stand der Umsetzung
Der Bundestag und der Bundesrat haben am 29.06.2020 dem Gesetz zugestimmt. Damit tritt das Gesetz wie geplant am 1. Juli 2020 in Kraft.
Die gesetzlichen Neuregelungen sind ab dem 1.7. anzuwenden. Details zu Übergangsregelungen und speziellen Anwendungsfällen stimmen die Finanzbehörden aktuell noch intern ab. Sobald uns hier weitere Informationen vorliegen werden wir Sie auf dieser Seite informieren.
Wir werden Sie auf dieser Seite über alle Neuerungen zeitnah informieren.
Unsere Spezialisten stehen Ihnen gerne bei Fragen zur Verfügung.
- Link zum Gesetzestext für das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz", Stand 29.06.2020
- Pressemitteilung des BMF zum am 12.06. beschlossenen Regierungsentwurf
- BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes
- Ergänzendes BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes
- Webseite des Bundesfinanzministeriums zum neuen Corona-Konjunkturprogramm
- Artikel des IT-Verlages Heise online (c´t) zu möglichen Varianten bei der Umsetzung der Umsatzsteuer-Senkungen an Kassen und Preisauszeichnungen
- Neue Konten und Steuerschlüssel für DATEV-Buchhaltungen und Programme, die auf dem DATEV Kontenrahmen basisieren (z.B. Lexware)
Wichtige Informationen für Mandanten mit Registrierkassen
Sollten Sie eine Registrierkasse in Ihrem Ladengeschäft haben, empfehlen wir Ihnen, sofern Sie die Änderungen nicht selbständig durchführen können, zeitnah mit Ihrem Kassenaufsteller Kontakt aufzunehmen und die aktuelle Situation zu besprechen. Da es nach aktuellem Stand keine Übergangsfristen geben wird, ist die Umstellung der Kasse zwingend bis zum 1. Juli 2020 abzuschließen. Zu den Folgen des fehlerhaften Ausweises des alten Steuersatzes verweisen wir auf den Abschnitt "Wichtige Neuerungen - Mehrwertsteuer wird gesenkt" weiter oben. Bitte beachten Sie, dass die Anpassungen am Kassensystem detailliert zu dokumentieren sind.
Bitte denken Sie auch an die Übergangsfrist zur Umrüstung von Registrierkassen mit sog. „zertifizierten Sicherheitsmodulen“ bis Ende September. Hiervon betroffene Mandanten hatten wir in der Vergangenheit bereits informiert.
Auf Grund der aktuellen Corona-Krise haben einzelne Bundesländer (auch Baden-Württemberg) abweichend eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 31. März 2021 beschlossen.
Voraussetzung hierfür ist aber:
- Der Unternehmer hat die entsprechenden Systeme bis zum 30.09.2020 nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben oder
- es ist der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche aber nachweislich noch nicht verfügbar.
Für Kassen, welche nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft worden sind und nachweislich nicht umrüstbar sind, bleibt es bei einer verlängerten Übergangsfrist bis zum 31.12.2022.